Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Rechtsfolge
Artikel 25
Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
III. Rechtsfolge
4
Die EU hat Maßnahmen zu unterlassen, die der Zielsetzung des Schutzbereiches widersprechen. Der Ermessensspielraum, inwieweit Maßnahmen zur Förderung der Zielsetzung zu erlassen sind, ist weit (Jarass, § 28 Rn. 7).