Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 25
Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
II. Schutzbereich
2
Ab welchem Alter der persönliche Schutzbereich von Art. 25 eröffnet ist, ist unklar. Die Vorschläge liegen zwischen 40 Jahren und dem gesetzlichen Renteneintrittsalter, sinnvoller erscheint ein Anknüpfen an das Vorliegen typischer altersbedingter körperlicher Einschränkungen (Jarass, § 28 Rn. 4; Mann in Tettinger/Stern, Art. 25, Rn.11 ff; Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 25 Rn. 10).
3
Anerkannt und geachtet wird das Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben, sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, wozu auch ausdrücklich die Teilnahme am politischen Leben gehören soll (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Damit werden besonders wichtige Teilbereiche, die ein menschenwürdiges Leben sowie die gesellschaftliche Partizipation betreffen, besonders herausgestellt (Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 25 Rn. 9).