Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 25
Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
I. Hintergrund
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Art. 25 lehnt sich an Art. 23 der revidierten Europäischen Sozialcharta und an die Art. 24 und 25 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer an (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).
Ein Diskriminierungsverbot ist in Art. 21 formuliert (s. Art. 21 Rn. 13). Das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten im Alter wird über Art. 34 gewährleistet.
Sekundärrechtlich konkretisiert wird ein Schutz zugunsten älterer Menschen am Arbeitsplatz über die RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.