Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsfolge
Artikel 24
Rechte des Kindes
(1)
Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2)
Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3)
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
III. Rechtsfolge
8
Die EU und ihre Organe haben für einen ausreichenden Schutz und eine ausreichende Fürsorge des Kindes zu sorgen und Beeinträchtigungen durch Dritte entgegenzutreten (Jarass, § 27 Rn. 7; vgl. Art. 3, Abs. 2 KRÜ).
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Für die Meinungsäußerung gelten die allgemeinen Regeln (s. Art. 11), Abs. 1 S. 3 ist insbes. beeinträchtigt, wenn dem Kind keine ausreichende Möglichkeit zur Meinungsäußerung gegeben wird und ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör eingeräumt wird. Rechtfertigungsmaßstab ist dabei der Reifegrad des Kindes (Jarass, § 27 Rn. 16).
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