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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Schutzbereich

Artikel 24

Rechte des Kindes

(1)

Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2)

Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3)

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

II. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

2

Persönlich umfasst der Schutzbereich alle Kinder und damit alle Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 1 KRÜ).

2. Anspruch auf Schutz und Fürsorge, Abs. 1 S. 1

3

Art. 24 Abs. 1 S. 1 regelt den Anspruch auf Schutz und die Fürsorge von Kindern, damit handelt es sich um ein subjektives Recht (Frenz, § 6 Rn. 3433). Die Formulierung „Wohlergehen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der sich einer exakten Definition entzieht. Teile des Wohls stellen unter anderem körperliche, geistige, seelisch...

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