Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 24
Rechte des Kindes
(1)
Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2)
Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3)
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
I. Hintergrund
1
Art. 24 stützt sich auf das New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom (KRÜ), daraus insbes. auf die Art. 3, 9, 12 u. 13.
Die gesetzgebende Kompetenz, die bei grenzüberschreitenden Bezügen insbes. auch das Umgangsrecht aus Abs. 3 umfassen kann, ist in Art. 81 AEUV geregelt (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).