Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Vergünstigungen, Abs. 2
Artikel 23
Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
III. Vergünstigungen, Abs. 2
6
Art. 23 Abs. 2 erlaubt die Beibehaltung oder Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht und kann dabei als Tatbestandsauschluss oder Rechtfertigungsgrund für Abs. 1 verstanden werden (Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 23 Rn. 20; Krebber in Callies/Ruffert, Art. 141 Rn. 81).