Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Gleichheit von Frauen und Männern, Abs. 1
Artikel 23
Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
II. Gleichheit von Frauen und Männern, Abs. 1
1. Schutzbereich
2
Persönlich umfasst Art. 23 alle natürlichen Personen, vorausgesetzt es wird an das Geschlecht der Person angeknüpft. Juristische Personen oder Personenvereinigungen, die sich für die Gleichberechtigung einsetzen, sind keine Grundrechtsträger (Jarass, § 26 Rn. 11).
3
Der Schutzbereich von Art. 23 ist eröffnet, wenn eine Ungleichbehandlung durch die gleiche Stelle an das Geschlecht anknüpft. Erfasst werden unmittelbare als auch mittelbare Ungleichbehandlungen (Jarass, § 26 Rn. 8 ff.). Insbes. darf eine Ungleichbehandlung nicht aufgrund einer Schwangerschaft erfolgen (EuGH Rs. 177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 12; Rs. 66/66, Slg. 1998, I- 7327 Rn. 35). Nicht erfasst wird die Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Leben...