Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 23
Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
I. Hintergrund
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Art. 23 Abs. 1 stützt sich auf Art. 3 EUV sowie Art. 157 AEUV. Angelehnt ist er außerdem an Art. 20 der revidierten europäischen Sozialcharta, sowie an Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmerrechte.
Sekundärrechtliche Ausprägung hat Art. 23 durch die RL 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen gefunden.
Abs. 2 übernimmt in einer kürzeren Formulierung Art. 157 Abs. 4 AEUV (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).