Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 23 – Gleichheit von Männern und Frauen
Artikel 23
Gleichheit von Männern und Frauen
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Art. 23
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Rolfs/Wessel, Aktuelle Rechtsprechung und Praxisfragen zur Benachteiligung wegen des Geschlechts, NJW 2009, 329