Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsfolge
Artikel 22
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
III. Rechtsfolge
6
Eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs ist durch die EU zu unterlassen. Art. 22 ist eine Vorgabe, an denen die EU-Organe ihr Handeln auszurichten und zu messen haben (Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 22 Rn. 17).