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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Rechtsfolge

Artikel 22

Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

III. Rechtsfolge

6

Eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs ist durch die EU zu unterlassen. Art. 22 ist eine Vorgabe, an denen die EU-Organe ihr Handeln auszurichten und zu messen haben (Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 22 Rn. 17).

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