Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 22
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
II. Schutzbereich
2
Der explizite Wortlaut „die Union“ lässt auf eine Beschränkung des Adressatenkreises auf die EU und ihre Organe schließen. Die MS werden damit nicht verpflichtet. (ebenso Ennuschat in Tettinger/Stern, Art. 22, Rn. 8; Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 22 Rn. 17a).
3
Der Begriff der Kultur ist weit zu verstehen. Ein offener und pluralistischer Kulturbegriff korreliert mit der Freiheitlichkeit der EU, eine genaue Definition würde den Schutzbereich damit zu sehr einengen (Nettesheim in JZ 2002, 163). Die nationale Identität gehört zum Kernbereich der Kultur, die der Vergemeinschaftung entzogen ist (Hochbaum in BayVBL, 1997, 685).
4
Unter Religion versteht man die Rückbindung an eine transzendente Macht. Der Begriff Weltanschauung meint hingegen ein areligiöses Weltverständnis (siehe auch Art. 10 Rn. 5), str. ist jedoch, ob dieser überhaupt vom Schutzbereich mit umfasst wird (dafür Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 22 Rn. 22; eher dagegen Ennuschat in Tettinger/Stern, Art. 22, Rn. 20). Der Wortlaut der Norm und die sonst konse...