Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 22
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
I. Hintergrund
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Die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen aus Art. 22 steht im Zusammenhang zu vielen anderen Bestimmungen des EU-Rechts. Art. 167 AEUV beinhaltet einen Auftrag zur kulturellen Entfaltung der MS unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt. Der Schutz der kulturellen und sprachlichen Vielfalt ist in Art. 3 Abs. 3 verankert. Die Achtung des Status der Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften, sowie weltanschaulichen Gemeinschaften wird in Anlehnung an die Erkl. Nr. 11 zur Schlussakte des Vertrages von Amsterdam durch Art. 17 AEUV verankert (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.)