Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 22 – Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Artikel 22
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Art. 22
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Hochbaum, Der Begriff der Kultur im Maastrichter und Amsterdamer Vertrag, BayVBL 1997, 680; Nettesheim, Das Kulturverfassungsrecht in der Europäischen Union, JZ 2002, 157