Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit, Abs. 2
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1)
Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
III. Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit, Abs. 2
1. Schutzbereich
15
Art. 21 Abs. 2 enthält ein Diskriminierungsverbort aufgrund der Staatsangehörigkeit. Betroffen ist nur eine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern, nicht von Unionsbürgern und Drittstaatenangehörigen. Bei Inländerdiskriminierung ist es ebenfalls nicht einschlägig (Jarass, § 25 Rn. 34 ff.).
2. Rechtfertigung
16
Eine Benachteiligung kann durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sein (EuGH, C-224/00, KOM/Italien, Slg. 2002, I-2965, Rn. 20).