Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Nichtdiskriminierung, Abs. 1
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1)
Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
II. Nichtdiskriminierung, Abs. 1
1. Schutzbereich
2
Persönlich umfasst der Schutzbereich alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen, soweit die Merkmale auf sie anwendbar sind (Frenz, § 3 Rn. 3289)
3
Eine Diskriminierung liegt vor, „wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird“ (EuGH, C-411/96, Margaret Boyle, Slg. 1998, I-6401, Rn. 39).Vom Schutzbereich umfasst werden mittelbare als auch unmittelbare Diskriminierungen (Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff,...