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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Hintergrund

Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1)

Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

I. Hintergrund

1

Art. 21 steht in einem engen Zusammenhang mit Art. 19 AEUV, aus dem die Zuständigkeit zur Bekämpfung abschließend in Art. 19 aufgezählter Diskriminierungsformen hervorgeht. Soweit Art. 21 mit Art. 14 EMRK übereinstimmt, findet er nach diesem Art. Anwendung.

Sekundärrechtlich ergänzt wird Art. 21 durch folgende RLen:

  • RL 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterscheidung der Rasse oder der ethnischen Herkunft;

  • RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf;

  • sowie die RL 2004/13/EG zur Gleichbehandlung von Männe...

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