Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtfertigung
Artikel 20
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
III. Rechtfertigung
7
Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung werden von der Rspr. nicht stringent angewendet (Hölscheidt in Meyer/Bernsdorff, Art. 20 Rn. 16). Erwartet wird ein objektives Kriterium, infolgedessen ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegen muss. Die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist strittig und wurde vom EuGH nicht durchgehend angewendet (wie EuGH, C-370/88, Marshall, Slg. 1990, I-4071 Rn. 24).