Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 20
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
II. Schutzbereich
2
Persönlich umfasst der Schutzbereich alle natürlichen Personen. Weiterhin umfasst sind juristische Personen, soweit diese Grundrechtsträger sein können, juristische Personen des öffentlichen Rechts bleiben hingegen vom Schutzbereich ausgeschlossen (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 20 Rn. 4ff.).
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Für die Bestimmung des Gleichheitssatzes ist zunächst eine Festlegung der Vergleichspaare notwendig. Dafür bedarf es eines gemeinsamen Bezugspunktes, eines tertium comparationis, unter den die zu vergleichenden Sachverhalte subsumiert werden können. Der Begriff ist dabei eher weit auszulegen, da sonst über die fehlende Konstruktion eines Oberbegriffes der Schutzbereich zu weit eingeschränkt werden könnte. Die Vergleichbarkeit bei Produkten ist gegeben, wenn sie austauschbar sind (Kingreen in Ehlers, § 17 Rn. 14; EuGH, Rs. 117/76, Ruckdeschel Slg. I-1977 1753 Rn.7).
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Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden (EuGH, C-217/91, KOM/Spanien, Slg. 1993, I-3923, Rn. 37). Die Ungleichbehandlung muss durch den gleichen Hoheitsträger passieren (Fr...