TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Schutzbereich

Artikel 20

Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

II. Schutzbereich

2

Persönlich umfasst der Schutzbereich alle natürlichen Personen. Weiterhin umfasst sind juristische Personen, soweit diese Grundrechtsträger sein können, juristische Personen des öffentlichen Rechts bleiben hingegen vom Schutzbereich ausgeschlossen (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 20 Rn. 4ff.).

3

Für die Bestimmung des Gleichheitssatzes ist zunächst eine Festlegung der Vergleichspaare notwendig. Dafür bedarf es eines gemeinsamen Bezugspunktes, eines tertium comparationis, unter den die zu vergleichenden Sachverhalte subsumiert werden können. Der Begriff ist dabei eher weit auszulegen, da sonst über die fehlende Konstruktion eines Oberbegriffes der Schutzbereich zu weit eingeschränkt werden könnte. Die Vergleichbarkeit bei Produkten ist gegeben, wenn sie austauschbar sind (Kingreen in Ehlers, § 17 Rn. 14; EuGH, Rs. 117/76, Ruckdeschel Slg. I-1977 1753 Rn.7).

4

Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden (EuGH, C-217/91, KOM/Spanien, Slg. 1993, I-3923, Rn. 37). Die Ungleichbehandlung muss durch den gleichen Hoheitsträger passieren (Fr...

Daten werden geladen...