Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Verbot von Individualausweisungen, Abs. 2
Artikel 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2)
Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
II. Verbot von Individualausweisungen, Abs. 2
5
In Art. 19 Abs. 2 sind die Voraussetzungen kodifiziert, unter denen auch Individualausweitungen verboten sind. In dieser Vorschrift werden die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung genannt, ohne dass zwischen ihnen unterschieden wird (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 19 Rn. 9).
Eine Ausweisung ist das Gebot, das Staatsgebiet des ausweisenden Staates zu verlassen. Eine Auslieferung ist die Entfernung einer Person aus dem Staatsgebiet verbunden mit einer Übersendung an einen anderen Staat, der um die Auslieferung ersucht hat. eines solchen Ersuchens. Die Abschiebung ist der zwangsweise Vollzug der Ausweisung oder der Auslieferung (Jarass, Art. 19 Rn. 6).
6
Diese Maßnahmen sind verboten, wenn für den B...