Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Verbot von Kollektivausweisungen, Abs. 1
Artikel 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2)
Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
II. Verbot von Kollektivausweisungen, Abs. 1
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Art. 19 Abs. 1 verbietet Kollektivausweisungen schlechthin.
Eine Kollektivausweisung liegt vor, wenn eine Personengruppe wegen eines generellen Merkmals des Landes verwiesen wird, ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet. Generelle Merkmale können etwa das Geschlecht, die Rasse, die Hautfarbe, die Religion und die sonstigen von Art. 21 Abs. 1 normierten Kriterien sein. Auch die Staatsangehörigkeit ist ein generelles Merkmal, das ohne Einzelfallprüfung nicht zur Ausweisung einer Personengruppe führen darf (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 19 Rn. 5).
Eine Kollektivausweisung ist mithin nicht gegeben, wenn die Ausweisung nach einer angemessenen und objektiven Prüfung des Einzelfalls durchgeführt wird (Jarass, Art. 19 Rn. 6).
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Aus Art....