Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2)
Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
I. Hintergrund
1
In Art. 19 wird in Abs. 1 ein umfassendes Verbot von Kollektivausweisungen und in Abs. 2 ein unter bestimmten Voraussetzungen geltendes Verbot von Individualausweisungen kodifiziert.
Abs. 1 ist nahezu wort- und damit inhaltsgleich mit Art. 4 EMRK-PR. 4 (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Aufgrund des Art. 52 Abs. 3 S. 1 darf der Schutz des Art. 18 somit nicht hinter dem von der Konvention garantierten Schutz zurückbleiben.
Abs. 2 stützt sich auf die Rspr., die der EGMR zu Art. 3 EMRK entwickelt hat (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 19 Rn. 2).
2
Im Gegensatz zu Art. 4 EMRK-PR. 4 beschränkt sich Art. 19 nicht auf den Schutz von Ausländern (Jarass, Art. 19 Rn. 5). Da sich für Unionsbürger jedoch ein umfassendes Aufenthaltsrecht aus Art. 45 ergibt, erstreckt sich die praktische Bedeutung vo...