Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 19 – Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
Artikel 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2)
Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Art. 19
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Bank, Schutz gegen Abschiebung nach Deutschland unter der EMRK bei nicht-staatlicher Gefährdung im Heimatland, NVwZ 2002, 430; Schieffer, Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl und Einwanderung, 1998; Wollenschläger, Das Asyl- und Einwanderungsrecht der EU, EuGRZ 2001, 354; Zimmermann, Die Auslieferung Deutscher an Staaten der Europäischen Union und internationale Strafgerichtshöfe. Überlegungen zum neuen Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, JZ 2001, 233