Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 19 – Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
Artikel 19
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1)
Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2)
Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.