Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 18
Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom und des Protokolls vom über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
9
Ein Eingriff in Art. 18 liegt vor, wenn ein Flüchtling in einen Verfolgungsstaat ausgewiesen oder zurückgewiesen (Verweigerung der Einreise) wird. Auch die Abschiebung in den Verfolgungsstaat stellt einen Eingriff dar (Jarass, Art. 18 Rn. 11).
Ein darüber hinausgehendes Recht auf Aufnahme besteht nicht. Für die Dauer des asylrechtlichen Verfahrens darf der Flüchtling jedoch nicht aus- oder zurückgewiesen werden (Jochum in Tettinger/Stern, Art. 18 Rn. 27).
2. Rechtfertigung des Eingriffs
10
Das Recht aus Art. 18 ist nicht schrankenlos gewährleistet. Zum einen sind die in der GFK vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten anwendbar (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 18 Rn. 10). Diesbezüglich verweist Art. 14 Abs. 3 und 4 RL 2004/83/EG ausdrücklich auf Art....