Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Schutzbereich

Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom und des Protokolls vom über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.

II. Schutzbereich

6

Der Schutzbereich des Art. 18 bestimmt sich aufgrund seiner normativen Natur primär nach den Bestimmungen der GFK sowie nach EU-Recht. Im Rahmen des EU-Rechts sind die RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den MS der EU und die RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes von besonderer Bedeutung (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 18 Rn. 5).

7

Art. 18 ist anwendbar, wenn es um den Schutz von Flüchtlingen geht. Nach Art. 2 der RL 2004/83/EG ist ein Flüchtling eine Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder, im Fall der Staatenlo...

Daten werden geladen...