Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 18
Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom und des Protokolls vom über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.
I. Hintergrund
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Im Gegensatz zu vielen anderen in der Charta kodifizierten Grundrechten trifft Art. 18 keine eigenständigen, über den Inhalt anderer Bestimmungen hinausgehenden Regelungen. Er verweist lediglich auf das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom (GFK) und das Protokoll zu diesem Abkommen vom (New Yorker Protokoll). Zudem gilt Art. 18 „nach Maßgabe“ des EUV und des AEUV. Dabei sind insbes. Art. 78 AEUV sowie die 1997 den Verträgen beigefügten Protokolle „über die Gewährung von Asyl an Angehörige der Mitgliedstaaten“ auf der einen Seite und „über die Position des Vereinten Königreichs und Irlands“ sowie „über die Position Dänemarks“ andererseits zu beachten (Jarass, Art. 18 Rn. 1). In diesen Protokollen schließen sich die genannten Staaten den Vorgaben des Art. 78 AEUV auf dem Gebie...