Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs

Artikel 17

Eigentumsrecht

(1)

Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2)

Geistiges Eigentum wird geschützt.

III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs

8

Bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie des Art. 17 ist zwischen zwei Arten von Eingriffen zu unterscheiden. Zum einen liegt ein Eingriff dann vor, wenn dem Grundrechtsträger eine eigentumsfähige Position entzogen wird. Davon zu unterscheiden, aber auch als Eingriffe in Art. 17 zu werten sind Beschränkungen, die das Eigentum nicht entziehen, aber einen bestimmten räumlichen oder sachlichen Gebrauch untersagen oder vorschreiben (Callies in Callies/Ruffert, Art. 17 Rn. 10).

1. Eigentumsentziehung

9

Die Enteignung als voller und da...

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