Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 17
Eigentumsrecht
(1)
Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2)
Geistiges Eigentum wird geschützt.
II. Schutzbereich
4
Wie auch im deutschen Recht ist der Schutzbereich der Eigentumsgarantie in Art. 17 normgeprägt. Das bedeutet, dass die Reichweite des Eigentumsschutzes durch den Gesetzgeber auf normativer Ebene festgelegt wird (Callies in Ehlers, § 16.4 III 2).
Unter den sachlichen Schutzbereich fallen in erster Linie Rechte an beweglichen sowie unbeweglichen Sachen, mithin das Sacheigentum. Des Weiteren werden auch sonstige dingliche Rechte geschützt, wie etwa das Sicherungseigentum oder Pfandrechte. Auch Forderungen aus privatrechtlichen Verträgen oder öffentlichen Aufträgen unterfallen dem Schu...