Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 17
Eigentumsrecht
(1)
Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2)
Geistiges Eigentum wird geschützt.
I. Hintergrund
1
Dem Schutz des Eigentums kommt in der EU eine besondere Bedeutung zu. Die Formulierung des Art. 17 ähnelt zum einen (teilweise unter wörtlicher Wiedergabe) Art. 1 EMRK-ZP. Dies bedeutet, dass der in der GRCh garantierte Eigentumsschutz nach Art. 52 Abs. 3 nicht hinter dem des Zusatzprotokolls der EMRK zurückstehen darf. Aber auch im AEUV lassen sich Bezüge zur Garantie des Eigentumsrechts erkennen. So stellt Art. 345 AEUV klar, dass die mitgliedstaatlichen Eigentumsordnungen unberührt bleiben. Auch auf diese wurde bei der Kodifizierung von Art. 17 abgehoben (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiede...