Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
6
Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 16 ist gegeben, wenn die unternehmerische Freiheit erheblich beschränkt oder unmöglich gemacht wird. Dabei ist zwischen direkten und mittelbaren Eingriffen zu unterscheiden.
Als direkter Eingriff kommt etwa ein staatliches Verbot des Betreibens in Betracht. Fraglich ist die Eingriffsqualität von Rechtsakten, deren Zweck sich nicht in erster Linie auf die Beschränkung der Unternehmensfreiheit richtet. In einem solchen Fall hängt die Eingriffsqualität des Handelns davon ab, ob die Maßnahme „hinreichend direkte und bedeutsame Auswirkungen auf die freie Berufsausübung“ (EuGH, C-435/02, Axel Springer AG v Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG u. C-103/03, Hans-Jürgen Weske, Slg. 2004, I-8663, Rn.49) entfaltet (Jarass, Art. 16 Rn. 13).
So bedeutete etwa die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes und die damit verbundene Abschaffung von Zollformalitäten, dass Unternehmen...