Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Schutzbereich
Artikel 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
II. Schutzbereich
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Art. 16 schützt die freie unternehmerische Betätigung. Darunter fällt jede auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Erfasst werden Betätigungen unabhängig von Art und Umfang sowie Rechtsform und Finanzierung des Unternehmens (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 16 Rn. 10a). Wie auch bezüglich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 15 Abs. 1 kommt es auf nicht darauf an, ob die Tätigkeit als solche erlaubt ist oder nicht (Jarass, Art. 16 Rn. 7).
In den Schutzbereich Unternehmensfreiheit gehören in erster Linie die Aufnahme und Durchführung der unternehmerischen Tätigkeit sowie die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung (Blanke in Tettinger/Stern, Art. 16 Rn. 10). Innerhalb der Freiheit der Führung des Unternehmens kann der Grundrechtsträger seine Vertragspartner frei wählen. Zudem obliegt ihm Gestaltung seiner Verträge und die Außendarstellung seines Unternehmens. Daneben besteht die Freiheit, die Rechtsform des Untern...