Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
I. Hintergrund
1
Mit der Kodifizierung des Grundrechts auf unternehmerische Freiheit wird den vom EuGH in diesem Bereich entwickelten Grundsätzen eine besondere Bedeutung verliehen (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).
Zudem stützt sich das in der GRCh kodifizierte Recht auf unternehmerische Freiheit auf Art. 119 Abs. 1, 3 AEUV. Danach sind die EU sowie ihre MS „dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet“.
2
Die in Art. 16 geregelte unternehmerische Freiheit bildet zusammen mit den Grundrechten der Art. 15 (Berufsfreiheit) und 17 (Eigentumsrecht) die zentralen wirtschaftlichen Grundrechte. Als spezielles unternehmerisches Recht ist auch Art. 14 Abs. 3 (Recht zur Gründung von Lehranstalten) Teil dieser Wirtschaftsgrundrechte (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 16 Rn. 9).
Art. 16 enthält ein eigenständiges einklagbares Recht, keinen bloßen Rechtsgrundsatz. Ein über ein Abwehrrecht gehender Leistungsanspruch auf gezielte Förderung kan...