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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Rechte Drittstaatsangehöriger, Abs. 3

Artikel 15

Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1)

Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2)

Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3)

Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

III. Rechte Drittstaatsangehöriger, Abs. 3

1. Schutzbereich

9

Durch Art. 15 Abs. 3 wird gewährleistet, dass legal in der EU beschäftigte Drittstaatsangehörige gegenüber den Unionsbürgern nicht diskriminiert werden.

Der Begriff „Arbeitsbedingungen“ ist in diesem Zusammenhang eng auszulegen (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 15 Rn. 21). Er ist nicht auf den freien Zugang zum Arbeitsmarkt der EU und somit auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit auszuweiten. Vielmehr ist das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt Voraussetzung dafür, dass Personen vom Schutz des Art. 15 Abs. 3 profitieren können. Auch ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf ...

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