Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Grenzüberschreitende Tätigkeiten, Abs. 2
Artikel 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1)
Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2)
Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3)
Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
II. Grenzüberschreitende Tätigkeiten, Abs. 2
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Art. 15 Abs. 2 „übernimmt“ einige Grundfreiheiten des AEUV explizit in die GRCh (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Es handelt sich dabei um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 ff. AEUV, die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 ff. AEUV.
Fraglich ist, wie sich die Kodifizierung in der GRCh auf den Inhalt dieser Rechte auswirkt. Einerseits ist festzustellen, dass die Einzelheiten die Grundfreiheiten betreffend im AEUV geregelt bleiben (Jarass, Art. 15 Rn. 19). Som...