Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Berufsfreiheit, Abs. 1
Artikel 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1)
Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2)
Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3)
Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
I. Berufsfreiheit
1. Hintergrund
1
Mit der Kodifizierung des Grundrechts auf Berufsfreiheit wird den vom EuGH in diesem Bereich entwickelten Grundsätzen eine besondere Bedeutung verliehen (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). So hat der EuGH auch in Ermangelung eines in der EMRK kodifizierten Rechts auf Berufsfreiheit bereits eine detailliert ausgestalte Rspr. entwickelt.
2
Art. 15 steht in engem Zusammenhang mit einer großen Zahl anderer Grundrechte. So werden berufliche Tätigkeiten im glaubens-, weltanschaulich- oder gewissensgestützten Bereich sowohl von Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 als auch von Art. 15 Abs....