Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 15 – Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
Artikel 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1)
Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2)
Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3)
Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Art. 15
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Penski/Elsner, Eigentumsgewährleistung und Berufsfreiheit als Gemeinschaftsgrundrechte in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, DÖV 2001, 265; Zacher, Die Arbeitnehmergrundrechte in einer Europäischen Grundrechtecharta, NZA 2001, 1041