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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Schulbezogenes Elternrecht, Abs. 3 2. Hs

Artikel 14

Recht auf Bildung

(1)

Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

(2)

Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3)

Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

IV. Schulbezogenes Elternrecht, Abs. 3 2. Hs

1. Schutzbereich

12

Das schulbezogene Elternrecht dient dem Schutz des Einflusses der Eltern auf die schulische Erziehung ihres Kindes bezüglich ihrer eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen. Als Kinder sind hier Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu sehen (Jarass, Art. 14 Rn. 23). Dabei ist zu beachten, dass die Jugendlichen mit steigendem Alter zunehmend in der Lage sind, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

Erfasst werden lediglich staatliche Schulen. Ansonsten wür...

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