Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Privatschulfreiheit, Abs. 3 1. Hs
Artikel 14
Recht auf Bildung
(1)
Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2)
Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3)
Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
III. Privatschulfreiheit, Abs. 3 1. Hs
1. Schutzbereich
9
Lehranstalten gem. Art. 14 Abs. 3 1. Hs sind in erster Linie Privatschulen (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 14 Rn. 18). Umstritten ist, ob auch private Hochschulen unter den Schutz dieses Grundrechts fallen (Kingreen in Callies/Ruffert, Art. 14 Rn. 11). Dieses wird teilweise bejaht (Caspar, RdJB 2001, 165, 170). Ansonsten verbliebe die Möglichkeit, die Gründung und den Betrieb privater Hochschulen nach Maßgabe des Grundrechts auf allgemeine unternehmerische Betätigung gem. Art. 16 sowie nach Maßgabe des Grundrech...