Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Zugang zu Bildungseinrichtungen, Abs. 1, 2
Artikel 14
Recht auf Bildung
(1)
Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2)
Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3)
Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
II. Zugang zu Bildungseinrichtungen, Abs. 1, 2
1. Schutzbereich
4
Bildung umfasst die schulische Erziehung und den schulischen Unterricht (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 14 Rn. 12). Ob die weiterführende Ausbildung an einer Hochschule auch unter den Begriff der Bildung fällt oder von der beruflichen Ausbildung umfasst ist, ist umstritten. Der von den MS erteilte Pflichtschulunterricht muss gem. Abs. 2 unentgeltlich erfolgen. Zwar bezieht sich die Unentgeltlichkeit lediglich auf den Unterricht, doch dürfen eventuell anfallende Kosten für Unterrichtsmaterialien n...