Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 14 – Recht auf Bildung
Artikel 14
Recht auf Bildung
(1)
Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2)
Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3)
Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Art. 14
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Caspar, Die EU-Charta der Grundrechte und das Bildungsrecht, RdJB 2001, 165