Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
Artikel 13
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
III. Eingriff und Rechtfertigung des Eingriffs
1. Eingriff
6
Bei der Frage nach einem Eingriff in die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit ergeben sich keine Besonderheiten. Nach den allgemeinen Regeln ist demnach von einem Eingriff auszugehen, wenn ein Grundrechtsverpflichteter die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit vereitelt oder mittelbar faktisch in erheblicher Weise behindert. So kann ein Eingriff in die Kunstfreiheit etwa in einem Ein- oder Ausfuhrverbot im Hinblick auf bestimmte Kunstgegenstände bestehen. In die Wissenschaftsfreiheit kann sowohl durch die Beeinträchtigung der Tätigkeit einzelner Wissenschaftler als auch in Form von Maßnahmen, die die Eigenständigkeit wissenschaftlicher Einrichtungen betreffen, eingegriffen werden (Jarass, Art. 13 Rn. 11).
Auch wenn die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit keinen Anspruch auf Förderung beinhaltet, so ist im Rahmen etwaiger Fördermaßnahmen die „Vielfaltsvorsorge“ zu beachten. Um etwaiger Willkür vorzubeugen, müssen die Kriterien etwaiger Auswahlverfahren transp...