Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Schutzbereich
Artikel 13
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
II. Schutzbereich
2
Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (Ruffert in Callies/Ruffert, Art. 13 Rn. 3). Dieser Begriff ist weit auszulegen. Der EGMR hat in seiner Rspr. zu Art. 10 EMRK betont, dass insbes. die Freiheit der künstlerischen Äußerung in Form des Schaffens, Interpretierens, Verbreitens oder Ausstellens von Kunstwerken umfasst ist (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 13 Rn. 14). Diese Rspr. kann jedoch insofern nur als Mindeststandard angesehen werden, da die Kunst sich in vielerlei Hinsicht entwickeln kann. Somit muss die Definition weit sein und herkömmliche sowie neuartige Formen der Kunst umfassen. Auf Unterscheidungen wie gut oder schlecht darf nicht abgestellt werden (Jarass, Art. 13 Rn. 5).
3
Sachlich geschützt sind der Werkbereich (Erstellung des Kunstwerks) sowie der Wirkbereich (Vermittlung der Kunst an Dritte). Persönlich geschützt sind nicht nur die Ersteller der Kunst, sondern auch d...