Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 13
Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
I. Hintergrund
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Die Freiheit der Kunst und Wissenschaft wird in den Erl. des Konventspräsidiums zu Art. 13 in erster Linie aus der Gedankenfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung abgeleitet (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.).
Selbst wenn Kunst und Wissenschaft nicht als strukturgleich anzusehen sind, ist das Grundrecht als einheitliches Grundrecht zu verstehen (Ruffert in Callies/Ruffert, Art. 13 Rn. 1). Dies kann auch aus der Formulierung des Art. 13 geschlossen werden.