Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Politische Parteien, Abs. 2
Artikel 12
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2)
Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
III. Politische Parteien, Abs. 2
8
Art. 12 Abs. 2 stellt eine Aufgabenzuweisung an die politischen Parteien auf Ebene der EU dar. Der Begriff ist unionsrechtlich eigenständig und nimmt Rücksicht auf die Struktur der bestehenden Zusammenschlüsse auf europäischer Ebene. Vom Schutz nicht erfasst werden die Fraktionen des EP (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 12 Rn.21 ff.).