Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Abs. 1
Artikel 12
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2)
Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
II. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Abs. 1
1. Schutzbereich
2
Persönlich umfasst der Schutzbereich jede Person und damit alle natürliche Personen. Weiterhin sind auch Vereinigungen vom Schutzbereich des Grundrechts mitumfasst. Dabei werden mindestens zwei Personen vorausgesetzt, die sich assoziieren (Heselhaus/Nowack, § 27 Rn. 9 ff, § 28 Rn. 8). Ebenso können sich juristische Personen auf die Versammlungsfreiheit berufen (Mann/Riepke in EuGRZ 2004, 130 f.).
3
Unter Versammlung versteht man eine freie und friedliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinsamen Zweckverfolgung (Bernsdorff in M...