Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 12
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2)
Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
I. Hintergrund
1
Die Versammlungsfreiheit ist für das Funktionieren einer freiheitlichen Demokratie unerlässlich und steht in einem engen Funktionszusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der damit verbundenen Meinungsbildung und öffentlichen Meinungsäußerung. Die Vereinigungsfreiheit ist Voraussetzung für eine funktionierende Marktwirtschaft.
Art. 12 Abs. 1 entspricht Art. 1 EMRK, entwickelt jedoch aufgrund des Anwendungsbereichs auf allen –insbes. der europäischen- Ebene, eine größere Tragweite (GRCh/Aktualisierte Erl. v. , wiedergegeben in EuGRZ 2008, 92 ff.). Sekundärrechtlich liegt mit der „VO EG Nr. 2004/2003 über die Regelunge...