Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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GRCh Kommentar Artikel 12 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2)
Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
Art. 12
Literatur: s. Gesamtliteratur vor Art. 1 sowie Mann/Riepke, Überlegungen zur Existenz und Reichweite eines Gemeinschaftsgrundrechts der Versammlungsfreiheit, EuGRZ 2004 125; Tsatsos, Europäische politsche Parteien?, EuGRZ 1994, 45