Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Medienfreiheit, Abs. 2
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2)
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
III. Medienfreiheit, Abs. 2
1. Schutzbereich
7
Der persönliche Schutzbereich umfasst sowohl öffentlich-rechtliche Medien, soweit sie vom Staat unabhängig sind, als auch private Medien (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 11 Rn. 21).
8
Die Freiheit der Medien umfasst sämtliche Kommunikationsformen, die Film- wie die Rundfunkfreiheit, ebenso die „Neuen Medien“, so dass der Begriff auch offen für mediale Weiterentwicklungen ist. Vom Schutzbereich sind alle im Zusammenhang mit Medien stehenden Tätigkeiten umfasst (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 11 Rn. 17). Die Achtung der Pluralität dient der Sicherung der Meinungs-und Medienvielfalt (Pünder in Ehlers, § 16.2 Rn.16).
9
Von Art. 11 Abs. 2 umfasst wird ein Schutz der Pressefreiheit. Der Begriff der Presse ist weit zu verstehen und umfasst alle zu...