Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Meinungs- und Informationsfreiheit, Abs. 1

Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)

Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

II. Meinungs- und Informationsfreiheit

1. Schutzbereich

2

Persönlich umfasst die Meinungs- und Informationsfreiheit alle natürlichen Personen sowie juristischen Personen (EGMR Autronic AG/Schweiz in EuGRZ 1990, 261 ff.).

3

Unter Meinung versteht man Stellungnahmen, Ansichten und Überzeugungen, unabhängig von ihrer Qualität und Thematik. Neben Werturteilen werden auch Tatsachenäußerungen mitumfasst. Geschützt wird das „forum internum“, das Bilden und Haben von Meinungen, darunter fällt der Schutz vor staatlicher Indoktrination. Geschützt wird auch das „forum externum“, das Äußern und Verbreiten von Meinungen, darunter fallen alle möglichen Kommunikationsformen. Von der Meinungsfreiheit umfasst werden ebenfalls kommerzialisierte Äußerungen, insbesondere Werbung (Bernsdorff in Me...

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